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AGB

§1 Nutzungsbedingungen

1.1 Regelmäßige Teilnahme an den Elternabenden.

1.2 Verbindliche Teilnahme an mindestens zwei Elterngesprächen pro Jahr.

1.3 Beim Aufnahmegespräch sind das Kinder-Untersuchungsheft, das Impfbuch des Kindes sowie ggf. der Nachweis einer Impfberatung vorzulegen. Das Kinder-Untersuchungsheft ist nach jeder weiteren Vorsorgeuntersuchung (bis einschließlich U9) unaufgefordert erneut vorzulegen, das Impfbuch nach Aufforderung.

1.4 Wenn das Kind vor bzw. bis zum Besuch unserer Einrichtung in einer anderen Einrichtung oder von einer Tagesmutter betreut wird, so ist vor Vertragsabschluss eine Kündigungsbestätigung vorzulegen, aus der das Betreuungsende ersichtlich ist.

§2 Betreuung

2.1 Der Träger übernimmt die Betreuung des Kindes im Rahmen der aktuellen Öffnungszeiten Montag bis Freitag mit pädagogischen Angeboten gemäß dem festgelegten Betreuungsumfang.

2.2 Der Betreuungsauftrag des Trägers endet für Krippenkinder spätestens mit dem auf den dritten Geburtstag des Kindes folgenden 31. August, für Kindergartenkinder spätestens am 31. August vor der Einschulung.

§3 Hin- und Rückweg

3.1 Es muss eindeutig festgelegt sein, wer das Kind abholt (autorisierter Personenkreis). Die pädagogischen Fachkräfte sind schriftlich darüber zu informieren, wer jeweils zum Abholen des Kindes berechtigt ist. Zur Abholung autorisierte Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

3.2 Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt und endet ausschließlich mit der persönlichen Übergabe des Kindes zwischen MitarbeiterInnen des Trägers und dem autorisierten Personenkreis.

§4 Versicherung

4.1 Für die Zeit, in der das Kind unter Aufsicht von MitarbeiterInnen des Trägers steht, sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg, ist es unfallversichert.

4.2 Für Garderobe und persönliche Gegenstände übernimmt der Träger keine Haftung. Die Eltern sind verpflichtet, jegliche Kordeln an der Kinderkleidung zu entfernen. Anderenfalls behalten wir uns vor, die Kordeln zu entfernen.

§5 Erkrankungen

5.1 Die Eltern sind verpflichtet bei Erkrankung des Kindes die Einrichtung unverzüglich zu informieren.

5.2 Die Einrichtung behält sich vor, nach eigenem Ermessen erkrankte Kinder nicht aufzunehmen.

5.3 Erkrankt ein Kind während der Betreuungszeit wird der/die Erziehungsberechtigte informiert und ist verpflichtet das Kind unverzüglich abzuholen, bzw. eine Person des autorisierten Personenkreises mit der Abholung umgehend zu beauftragen.

5.4 Bei schwerwiegenden, ansteckenden und fiebrigen Erkrankungen kann das Kind nur nach Gesundung mit einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung wieder in die Einrichtung aufgenommen werden.

5.5 Bei akuten Verletzungen und Notfällen kann das Kind dem ärztlichen Notfalldienst vorgestellt werden.

5.6 In der Einrichtung werden Medikamente nur in Ausnahmefällen nach schriftlicher ärztlicher Verordnung verabreicht.

§6 Elterndienst

6.1 Der/die Erziehungsberechtigte/n ist/sind verpflichtet bei anstehenden Arbeiten/Vertretungen für die Einrichtung mitzuarbeiten.

6.2 Erziehungsberechtigte, die sich bei aktuellen Aufgaben nicht beteiligen, werden verpflichtet, finanziellen Ausgleich zu leisten. Die Höhe der Ersatzleistung legt der Träger fest.

6.3 Die Abrechnung der Arbeitsstunden erfolgt jährlich im September, die Kosten für nicht erbrachte Stunden werden per Lastschrift eingezogen.

§7 Haftungsausschluss

7.1 Im Falle der Schließung der Einrichtung aufgrund eines vom Träger nicht zu verantwortenden Umstandes bestehen keine Ansprüche gegenüber dem Träger.

§8 Kündigung

8.1 Die ersten drei Monate nach Betreuungsbeginn gelten als Probezeit, in der mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von beiden Seiten ohne Angabe besonderer Gründe schriftlich gekündigt werden kann.

8.2 Nach Ablauf der Probezeit kann der Vertrag vom/von den Erziehungsberechtigten nur zum 31. August unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt kann nur aus schwerwiegenden Gründen schriftlich nach erfolgter Absprache mit der pädagogischen Leiterin und dem Träger erfolgen. Die Neubelegung eines freiwerdenden Betreuungsplatzes obliegt ausschließlich dem Träger.

8.3 Der Träger kann in Ausnahmefällen den Betreuungsvertrag kündigen. Insbesondere Nichteinhaltung wichtiger Absprachen und Vertragsinhalte rechtfertigen die Kündigung. Zuvor ist/sind der/die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§9 Rechtliche Grundlagen

9.1 Die rechtlichen Grundlagen der Einrichtung bilden §45 Abs1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (= §45 Abs1 Sozialgesetzbuch VIII) und das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-BayKiBiG).

§10 Beiträge und Kosten

10.1 Die Beiträge und Kosten werden durch den Träger festgesetzt.

10.2 Die Beitrags- und Kostenübersicht in ihrer jeweils aktuellen Fassung ist Bestandteil des Betreuungsvertrages.

10.3 Es sind zwölf Monatsbeiträge zu entrichten. In der Preiskalkulation sind Eingewöhnungs-, Krankheits-, Urlaubs- und Schließzeiten berücksichtigt, so dass in diesen Fällen die Beiträge weder ermäßigt noch erlassen werden können.

10.4 Die Kosten für Betreuung, Spielgeld und Verpflegung sowie Aufnahmegebühr und nicht erbrachte Arbeits-stunden werden von dem uns bekannten Konto eingezogen. Wird eine Zahlung, die per Lastschriftverfahren erhoben wurde, zurückgebucht, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € fällig.

10.5 Der Betreuungsvertrag inkl. aller Anlagen und die Kontoauszüge gelten als Kostennachweis gegenüber dem Finanzamt.

§11 Eigenleistung

11.1 Für das Krippenkind sind ausreichend Windeln und Hygieneartikel und für alle Kinder sind mindestens zweimal Wechselwäsche in der Einrichtung zu hinterlegen.

11.2 Turnusgemäße Grundreinigung der Möbel und des Spielzeugs sind verpflichtend.

§12 Schließzeiten

12.1 Der Träger behält sich mindestens drei Betriebsschließungswochen pro Jahr vor.

Stand: 01.12.2017